statuten

Statuten des Vereins Werde Erde

PRÄAMBEL

Der Verein Werde Erde fördert den wissenschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Dialog rund um die Bestattungsarten sowie ihre (insbesondere ökologischen) Auswirkungen. Er engagiert sich für die Etablierung und Legalisierung von weiteren Bestattungsarten in der Schweiz, insbesondere der Kompostbestattung als ökologischere Alternative zur Erdbestattung und zur Kremation.

Dabei verfolgt er einen gesamtheitlichen Ansatz und möchte in den Themen Sterben, Tod und Bestattung eine Brücke bilden zwischen Wissenschaft, Gesellschaft, Politik und Umwelt. Dazu bietet der Verein Aufklärung sowie wissenschaftliche und kulturelle Informationen rund um diese Themen. Ein besonderer Fokus liegt auf den (insbesondere ökologischen) Auswirkungen der in der Schweiz zulässigen sowie weiterer Bestattungsarten.

Der Verein möchte eine Plattform für regenerative Bestattungs- und Trauerkulturen in der Schweiz bieten. Er regt dazu eine zeitgemässe und transparente gesellschaftliche Auseinandersetzung mit den Themen Sterben, Tod und Bestattung vor dem Hintergrund der Erhaltung der natürlichen Ressourcen (Boden, Wasser, Luft, Biodiversität) sowie des Klimawandels an. Er macht Forschung und Wissenschaft in diesem Bereich zugänglich und kann bei Bedarf selber entsprechende Forschungsprojekte unterstützen oder durchführen. Er verfolgt das Ziel, offene Kreisläufe in der Bestattungsbranche zu schliessen und zukunftsfähige Lösungen in diesen Bereichen zu finden.    

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 NAME UND SITZ
Unter dem Namen Werde Erde besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Zürich. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

Art. 2 ZIEL UND ZWECK
Der Verein Werde Erde setzt sich für die Etablierung und Legalisierung der Kompostbestattung als ökologischere und regenerative Alternative zur Erdbestattung und zur Kremation in der Schweiz ein. Er bezweckt und fördert die Wissensvermittlung rund um das Sterben und den Tod, insbesondere rund um Bestattungen und deren ökologischen Auswirkungen, sowie damit zusammenhängende Rituale.

Die Vereinsaktivitäten zielen unter anderem darauf ab, über die gesellschaftlichen, kulturellen und ökologischen Auswirkungen der verschiedenen Bestattungsarten aufzuklären. Ausserdem wirken sie auf eine Legalisierung weiterer Bestattungsarten, insbesondere der Kompostbestattung, in der Schweiz hin.

Der Verein kann sämtliche Aktivitäten verfolgen, die auf die Erreichung dieses Zwecks gerichtet sind. Insbesondere kann er wissenschaftliche, kulturelle und politische Veranstaltungen durchführen, Forschungsprojekte initiieren oder unterstützen und politische Vorstösse und Kampagnen sowie Projekte aller Art lancieren.

Der Verein ist schweizweit tätig. Er verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

Art. 3 MITTEL
Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge;
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen;
  • Subventionen;
  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen;
  • Spenden und Zuwendungen aller Art.
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand unterbreitet ihr dazu mindestens einen Vorschlag. Der Mitgliederbeitrag ist von den Mitgliedern jährlich zu entrichten. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.

Juristische Personen bezahlen Mitgliederbeiträge, die nach sachlichen Kriterien durch den Vorstand unterschiedlich festgelegt werden können.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.    

MITGLIEDSCHAFT

Art. 4 AUFNAHME
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme von neuen Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. Für das angebrochene Kalenderjahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Art. 5 ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei juristischen Personen erlischt sie durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

Art. 6 AUSTRITT UND AUSSCHLUSS
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Der Austritt erfolgt durch ein schriftliches Austrittsschreiben an den Vorstand; massgebend für den Austrittszeitpunkt ist der Poststempel. Für das angebrochene Kalenderjahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angabe von Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.

Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.

ORGANISATION

Art. 7 ORGANE
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Art. 8 ZUSAMMENSETZUNG
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Sie wird vom Vorstand geleitet, wobei ein Mitglied des Vorstands den Vorsitz übernimmt.


Art. 9 EINBERUFUNG
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich einberufen. Darüber hinaus können der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die ausserordentliche Mitgliederversammlung hat spätestens acht Wochen nach Eingang des entsprechenden Begehrens zu erfolgen.

Die Mitglieder werden zur Mitgliederversammlung mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

Über die Behandlung nicht traktandierter Geschäfte entscheidet die Mitgliederversammlung.

Art. 10 AUFGABEN UND KOMPETENZEN
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.
  • Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes.
  • Genehmigung der Jahresrechnung.
  • Entscheid über die Entlastung des Vorstandes.
  • Wahl der Vorstandsmitglieder.
  • Festsetzung der Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrages für natürliche Personen.
  • Kenntnisnahme des Jahresbudgets.
  • Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms.
  • Beschlussfassung über traktandierte Geschäfte und – nach vorheriger Beschlussfassung über deren Behandlung – nicht traktandierte Geschäfte.
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
  • Beschlussfassung über Änderungen der Statuten.
  • Beschlussfassung über Zusammenschlüsse mit anderen Vereinen, über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Art. 11 BESCHLUSSFASSUNG  
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfachem Mehr gefasst. Jedes Mitglied verfügt in der Mitgliederversammlung über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat das vorsitzende Vorstandsmitglied den Stichentscheid.

Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit, der Zusammenschluss mit anderen Vereinen bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens fünf Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim.

Art. 12 PROTOKOLL
Über die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

VORSTAND

Art. 13 ZUSAMMENSETZUNG
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die jeweils für eine Amtszeit von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist beliebig oft möglich.

Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er versammelt sich, sooft es die Geschäfte des Vereins erfordern. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Die Abberufung aus dem Vorstand aus wichtigen Gründen ist jederzeit möglich, wobei ein wichtiger Grund insbesondere dann gegeben ist, wenn das betreffende Vorstandsmitglied die ihm obliegenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein verletzt oder zur ordnungsgemässen Ausübung seines Amtes nicht mehr in der Lage ist.

Art. 14 AUFGABEN UND KOMPETENZEN
Der Vorstand verfügt über alle Aufgaben und Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Unter anderem hat er folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  • Führung der laufenden Geschäfte.
  • Vertretung des Vereins nach aussen.
  • Erlass von allfälligen Reglementen.
  • Einsetzen von allfälligen Arbeitsgruppen.
  • Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich oder von Gesetzes wegen der Mitgliederversammlung übertragen wurden.
  • Regelung der Finanzen des Vereins.
  • Einberufung der Mitgliederversammlung und Umsetzung ihrer Beschlüsse.
  • Entscheid über Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
  • Anstellung oder Beauftragung von Personen gegen eine angemessene Entschädigung für die Erreichung des Vereinszwecks.
  • Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung des Vereinszwecks.
  • Kontrolle der Einhaltung der Statuten.
Der Vorstand ist berechtigt, einzelne seiner Befugnisse an eines oder mehrere seiner Mitglieder oder an Dritte zu übertragen.

Art. 15 BESCHLUSSFASSUNG
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) ist gültig, sofern kein Vorstandsmitglied die mündliche Beratung verlangt.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

Art. 16 REGLEMENTE
Der Vorstand erlässt über seine Tätigkeit und die Einzelheiten der Organisation sowie der Geschäftsführung ein oder mehrere Reglemente. Ein Reglement kann jederzeit im Rahmen der Zweckbestimmung durch den Vorstand geändert werden.

WEITERE BESTIMMUNGEN

Art. 17 ZEICHNUNGSBERECHTIGUNG
Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.

Art. 18 HAFTUNG
Für die Verbindlichkeiten und Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Den Mitgliedern des Vereins stehen keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen zu.

AUFLÖSUNG DES VEREINS

Art. 19 BESCHLUSS
Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer. Eine Auflösung des Vereins kann nur durch eine ordentliche oder ausserordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der an der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.

Art. 20 ABWICKLUNG
Bei einer Auflösung des Vereins fällt ein allfällig vorhandenes Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Vereinsmitgliedern ist ausgeschlossen.

INKRAFTTRETEN

Art. 21 INKRAFTTRETEN
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 21.03.2022 in Rüschlikon angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.


Statuten des Vereins Werde Erde - Stand: 11.11.2023
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